Vereinsstatuten

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen:
    Österreichisch-Nigerianische Freundschaftsgesellschaft / Austrian- Nigerian Friendship Society (ÖNFG)
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Täigkeit sowohl auf Österreich als auch auf Nigeria.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.

§ 2 Zweck

Seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs gibt es in Österreich bilaterale Vereinigungen, deren Ziel es ist, ein möglichst dichtes Netz der Völkerverständigung und Kooperation zu knüpfen. Damit werden die Beziehungen Österreichs mit dem Ausland auf einer informellen, aber besonders effektiven Ebene nachhaltig unterstützt. Denn zwischenstaatliche Beziehungen und multilaterale Kontakte sind längst nicht mehr auf den Bereich der klassischen Diplomatie beschränkt: so prägen heute vor allem wirtschaftliche, kulturelle und zwischenmenschliche Kontakte das Bild einer immer enger zusammenrückenden Staatenwelt. Der Geist des Miteinander und der Freundschaft hat in den vielen Jahren seit den ersten Gesellschaftsgründungen wesentlich dazu beigetragen, dass in Österreich Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit mit aller Entschiedenheit abgelehnt werden. Über 100 bilaterale Freundschaftsgesellschaften sind im „Dachverband aller österreichisch-ausländischen Gesellschaften – PaN“ zusammengeschlossen, welcher die vielfältigen Aktivitäten dieser Vereinigungen koordiniert, wechselseitig informiert und nach Kräften unterstützt.

Die Österreichisch-Nigerianische Freundschaftsgesellschaft (im Weiteren als ÖNFG bezeichnet) ist eine unpolitische und nicht auf Gewinn gerichtete Arbeitsgemeinschaft auf people-to-people-Ebene. Sie soll mithelfen, die bilateralen Beziehungen zwischen Österreich und Nigeria in allen Bereichen nachhaltig zu festigen und zu pflegen. Sie wirkt ehrenamtlich als ehrlicher und unvoreingenommener Lobbyist für Nigeria in Österreich und umgekehrt. Die Vereinigung verpflichtet sich zu einem vorurteilsfreien und friedlichen Dialog zwischen den Nationen, Kulturen und Konfessionen. Die Zwecke der ÖNFG sind nicht auf Gewinn gerichtet und dienen unmittelbar und ausschließlich den oben genannten gemeinnützigen Vorhaben im Sinne der BAO und damit dem Wohle der zivilen Gesellschaft.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Die Vereinszwecke sollen durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel gelten: Abhaltung von Vorträgen, Veranstaltungen und anderen Zusammenkünften sowie Ausstellungen, Publikationen, Delegationen und Kontaktaufbau.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Mitgliedsbeiträge, Kuratoriumsbeiträge, Spenden, Subventionen, Einschaltungen, sonstige Zuwendungen.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder der ÖNFG gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können juristischen und natürlichen Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein, die sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen. Die Mitglieder des Vorstands sind daher Kraft ihrer Funktion ordentliche Vereinsmitglieder.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind jene in- und ausländische juristische und natürliche Personen, Institutionen und Organisationen, die die Vereinstätigkeit in außergewöhnlicher Weise “ ideell oder materiell“ fördern.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich ganz besondere Verdienste um die ÖNFG erworben haben. Die Bestellung von Ehrenpräsidenten durch den Vorstand ist zulässig.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  2. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, durch sachlich begründeten Entscheid des Vorstands und durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  2. Der Austritt und die Beendigung der Mitgliedschaft durch Entscheid des Vorstands können nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen.
  3. Die Streichung eines ordentlichen Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz einmaliger Mahnung länger als 3 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  4. Den Ausschluss eines Mitglieds aus der ÖNFG kann der Vorstand insbesondere wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften oder gegen die Ziele der ÖNFG gerichteten Verhaltens verfügen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der ÖNFG teilzunehmen und die Einrichtungen der ÖNFG zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht den ordentlichen Mitgliedern (so ferne sie den Mitgliedsbeitrag bezahlt haben) und den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der ÖNFG nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der ÖNFG Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Höhe richtet sich im Falle ordentlicher Mitglieder nach dem Beschluss der Generalversammlung, ansonsten nach dem Beschluss des Vorstands.

§ 8 Vereinsorgane

Die Organe des Vereines (ÖNFG) sind: Die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11-13), die Rechnungsprüfer (§ 14), der Sekretär (§ 15), das Schiedsgericht (§ 16) und der Beirat (§ 17).

§ 9 Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich (oder per E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 10 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand, schriftlich (oder per E-Mail) einzureichen. (Ausnahmen sind mit Einverständnis des Vorstandes möglich).
  5. Gültige Beschlüsse (ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung) können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind die ordentlichen Mitglieder (so fern sie den Mitgliedsbeitrag bezahlt haben) stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, wobei jedes ordentliche Mitglied maximal drei Stimmen vertreten kann. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Wahl von Ehrenmitgliedern erfolgt einstimmig.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, wenn auch dieser verhindert ist, der Generalsekretär oder dessen Stellvertreter, wenn diese auch verhindert sind, das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.
  10. Dringende Angelegenheiten können mittels Rundbrief beschlossen werden. In diesem Fall wird der Vorschlag schriftlich oder per E-Mail an die stimmberechtigten Mitglieder versandt. Sofern Gefahr in Verzug ist, ist eine elektronische Abstimmung zulässig.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennehmen und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
  2. Entlastung des Vorstands.
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
  4. Festsetzung der Höhe einer allfälligen Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
    für ordentliche Mitglieder.
  5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft in der ÖNFG
  7. Beschlussfassung über Änderungen der Statuten und die freiwillige Auflösung der ÖNFG
  8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und aus maximal 12 Mitgliedern: Präsident/In, Vizepräsidenten/In, Generalsekretär/In, Generalsekretär Stellvertreter/In, Kassier/In, Kassier Stellvertreter/In, Schriftführer/In, Schriftführerstellvertreter/In sowie weitere Vorstandsmitgliedern. Die Wahl von Ersatzmitgliedern ist zulässig.
  2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderen Person als Vorstandsmitglied zu kooptieren. Über beide Entscheidungen müssen die ordentlichen Mitglieder nachweislich schriftlich oder per E-Mail informiert werden.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  4. Der Vorstand wird vom Generalsekretär, bei dessen Verhinderung vom Präsidenten oder vom Generalsekretär-Stellvertreter schriftlich (oder per E-Mail) oder mündlich einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident/In bei seiner Verhinderung der Generalsekretär/In oder Generalsekretär-Stellvertreter/In. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren Ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und durch Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
  10. Vorstandsmitglieder können schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt der letzten beiden Vorstandsmitglieder wird aber erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers oder mit der Auflösung des Vereins wirksam.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung der ÖNFG. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Voranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
  2. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.
  3. Verwaltung des Vereinsvermögens.
  4. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern.
  5. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
  6. Durchführung der Aufgaben, die sich aus der Beschlussfassung bei den einzelnen Sitzungen ergeben.
  7. Zusammenstellung und Einberufung des Beirates.
  8. Beschluss einer Geschäftsordnung.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär und Sprecher des Vorstandes. Er fährt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
    Der Generalsekretär führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, insbesondere gegenüber dritten Personen und Behörden. Außerordentliche Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Präsidenten und des Vizepräsidenten. Bei Gefahr im Verzug ist der Generalsekretär nach Rücksprache mit dem Präsidenten und des Vizepräsidenten berechtigt, auch bei Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch im Innenverhältnis der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. Der Schriftführer, ihm obliegt auch die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  3. Der gesamte Vorstand sowie die Rechnungsprüfer sind für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

§ 14 Die Rechnungsprüfer

  1. Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Finanzkontrolle auch unangemeldet und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfungen zu berichten.
  3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die zutreffenden Bestimmungen des § 11.

§ 15 Der Sekretär

Erfordert es der Umfang der Vereinstätigkeiten, so kann ein Sekretär, der Angestellter der ÖNFG sein kann, durch den Vorstand bestellt werden. Er hat das Sekretariat zu leiten und ist für die Abwicklung von Tätigkeiten gemäß den Weisungen des Vorstands verantwortlich.

§ 16 Das Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand 1 Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung, nach Gewährung beiderseitigen Gehörs, bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17 Der Beirat

Dem Beirat des Vereins gehören Personen an, die sich ohne sonstige Verpflichtungen dem Verein gegenüber den im §2 formulierten Zielsetzungen besonders verbunden fühlen und ein nachhaltiges Interesse haben, dass diese erfolgreich umgesetzt werden.

§ 18 Auflösung der ÖNFG

  1. Diese Generalversammlung hat auch “sofern Vereinsvermögen vorhanden ist “ über seine Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem dieses das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss einer Organisation zufallen, die einem gemeinnützigen Zweck dient.